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Suchbereich: Öffentliche Webseite

Es wurde(n) 45 Dokument(e) gefunden.
  • 04. Februar 2022

    KAV-Info

    Entgeltumwandlung

    Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

    Die Tarifvertragsparteien haben die seit 2018 ruhenden Tarifverhandlungen zum ATV/ATV-K und zum TV-EUmw/VKA wieder aufgenommen. Im Auftakttermin haben die Gewerkschaften eine Forderung in Bezug auf den Umgang mit dem Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG aufgestellt, zu der es noch Klarstellungsbedarf gibt; bis zum nächsten Verhandlungstermin soll eine Sachverhaltsaufklärung erfolgen.
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  • 08. Dezember 2021

    KAV-Info

    Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2022

    Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2022

    Am 6. Dezember 2021 wurde die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, aus der sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2022, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV ergeben.
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  • 01. Dezember 2021

    KAV-Info

    Entgeltumwandlung

    Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) eine abweichende Regelung zu dem gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht. Kommunale Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA fallen, müssen daher auch nach Ende der Übergangsfrist des § 26a BetrAVG am 31.12.2021 die Entgeltumwandlungsvereinbarungen nicht bezuschussen.
    Hinweis: Mit KAV-Info A-5-5-2022 vom 04.02.2022 berichten wir über den Auftakttermin zu den unten erwähnten Tarifverhandlungen zum ATV/ATV-K, der am 24. Januar 2022 stattfand.
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  • 28. Oktober 2021

    KAV-Info

    Entgeltumwandlung

    Urteil des BAG vom 14.10.2021 - 8 AZR 96/20 -

    Das BAG hat in seinem Urteil vom 14.10.2021 (8 AZR 96/20) zu den Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf das pfändbare Arbeitseinkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO Stellung genommen. Es hat festgestellt, dass das umgewandelte Entgelt vor der Pfändung geschützt ist, soweit der*die Arbeitnehmer*in mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung von dem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde.
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  • 22. September 2021

    KAV-Info

    Entgeltumwandlung

    Höchstgrenze und Mindestbetrag ab 1. Januar 2022

    Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung liegt im Jahr 2022 bei voraussichtlich 3.384,00 Euro; der Mindestbetrag beläuft sich im Jahr 2022 voraussichtlich auf 246,75 Euro.
    Hinweis: Diese Info wurde mit KAV-Info A-49-7-2021 vom 08.12.2021 aktualisiert.
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