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  • 19. September 2022

    KAV-Info

    Begriff des*der Leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG

    Beschluss des BAG vom 04.05.2022 - 7 ABR 14/21 -

    Für den Begriff des Leitenden Angestellten i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG genügt nicht jede Einstellungs- und Entlassungsbefugnis. Die Voraussetzungen für die Herausnahme aus dem persönlichen Anwendungsbereich des BetrVG liegen nicht vor bei Arbeitnehmer*innen, deren Personalkompetenzen nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sind. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 04.05.2022 - 7 ABR 14/21 - zur Wirksamkeit einer Betriebsratswahl hingewiesen.
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