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  • 13. Mai 2024

    KAV-Info

    Auswahlverfahren für befristet zu besetzende Stellen

    BAG, Urteil vom 29.02.2024 - 8 AZR 187/23 -

    Die Entscheidung, eine ausgeschriebene Stelle nur befristet zu besetzen, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Das gilt auch für die Entscheidung, Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, bei denen eine weitere Sachgrundbefristung wegen der Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge und/oder der Anzahl der Verlängerungen die Gefahr eines institutionellen Rechtsmissbrauchs begründet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 - 8 AZR 187/23 - entschieden.
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