Richtlinien

Im unserem Tarifbereich existieren verschiedene Richtlinien der VKA, die von den Mitgliedern des KAV Schleswig-Holstein teils direkt, teils erst nach Freigabe durch den KAV unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden können.

  • VKA29. Juli 2024

    VKA-Richtlinie für Studierende
    in einem dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst (Studienrichtlinie duales Pflegestudium) vom 15.07.2024

  • VKA29. Januar 2024

    VKA-Richtlinie für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich der Verwaltung (Studienrichtlinie TVöD-V) vom 10.11.2023

  • VKA04. Januar 2024

    Fachkräfte-Richtlinie und Arbeitsmarkt-Richtlinie der VKA (Stand: 10.11.2023)

    Hinweise zu beiden Richtlinien

  • VKA10. September 2020

    Praktikanten-Richtlinien der VKA

    Für Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse nicht durch den TVPöD geregelt sind, finden die Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikumsvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 21. November 2014 Anwendung. Die Praktikanten-Richtlinien unterscheiden hinsichtlich der Vergütung zwischen Praktikanten, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fallen, und bestimmten Praktikanten, auf die das BBiG nicht anzuwenden ist.
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  • VKA12. April 2020

    Fachärzte-ÖGD-Richtlinie der VKA

    Die Fachärzte-ÖGD-RL ermöglicht es, Fachärztinnen und Fachärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt eine monatliche Zulage zu zahlen. Die Richtlinie trat am 1. Januar 2019 außer Kraft. Die ÖGD-Zulage kann nunmehr auf der Grundlage der Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieureinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL) gewährt werden.
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  • VKA21. Mai 2020

    Arbeitsmarktzulage der VKA

    Mit der seit dem Jahr 2008 bestehenden Richtlinie über eine Arbeitsmarktzulage der VKA kann an Beschäftigte zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 20 Prozent der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Anwendung der Richtlinie bedarf aufgrund eines Vorstandsbeschlusses des KAV vom 30.03.2009 der vorherigen „Freigabe“ durch die Geschäftsstelle des Kommunalen Arbeitgeberverbandes.
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