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10. November 2025freie Plätze0
SeminarOnlineseminar: Umgang mit kranken Mitarbeiter*innen in der Personalpraxis
Mit diesem Onlineseminar vermitteln wir Ihnen praxisnah, wie Sie in zulässiger, effektiver personalpolitischer und vor allem in arbeitsrechtlicher Hinsicht auf Arbeitsunfähigkeit und ihre Begleitumstände reagieren können.
Wir erläutern, wie Sie erforderlichenfalls mit kranken Beschäftigten Kontakt aufnehmen und Vereinbarungen zur Überwindung der aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit treffen können, in unvermeidbaren Fällen mit einer krankheitsbedingten Änderungs- oder Beendigungskündigung agieren müssen, in anderer Weise das Arbeitsverhältnis beenden können und schließlich die gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisse erfüllen.
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08. November 2018
KAV-InfoErwerbsminderungsrente
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
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29. März 2018
KAV-InfoWeiterbeschäftigungsverlangen
Das BAG führt zur Darlegungslast des Arbeitgebers für das Nichtbestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus und geht auch darauf ein, wie damit umzugehen ist, wenn ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt wurde.
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12. Juni 2017
KAV-InfoBeendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente ist der Weiterbeschäftigungsanspruch innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheides endet, von der/dem Beschäftigten geltend zu machen. Dies gilt auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit einem Beschäftigungsumfang von unter drei Stunden täglich, so das BAG. Mehr…
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30. Oktober 2013
KAV-InfoErwerbsminderungsgrente
Das BAG hat mit Urteil vom 23.06.2004, 7 AZR 440/03 , entschieden, dass nicht allein die Zustellung des Rentenbescheids zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, sondern die Beendigung frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung eintritt. Diese Entscheidung ist auf den TVöD übertragbar.
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