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26. November 2025
KAV-InfoSozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2026
Wir informieren darüber, dass der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2026 zugestimmt hat. Änderungen gegenüber den in der KAV-Info A-37-2-2025 vom 10. September 2025 genannten Werten haben sich nicht ergeben.
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10. September 2025
KAV-InfoVoraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2026
Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2026
Aus dem Entwurf einer Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 ergeben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2026, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV. Die Werte sind noch nicht verbindlich.
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23. September 2024
KAV-InfoVoraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2025
Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2025
Aus dem Entwurf einer Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 ergeben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2025, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV. Die Werte sind noch nicht verbindlich.
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04. Dezember 2023
KAV-InfoSozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2024
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 werden die Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 festgelegt. Der Bundesrat hat den Rechengrößen ohne Änderung gegenüber dem Referentenentwurf zugestimmt.
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23. September 2023
KAV-InfoVoraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2024
Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2024
Aus dem Entwurf einer Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 ergeben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2024, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV. Die Werte sind noch nicht verbindlich.
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