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20. Januar 2026 Kielfreie Plätze10
SeminarPräsenzseminar: Eingruppierung und Bezahlung ehemaliger Arbeiter*innen (mit Hinweisen zum Winterdienst)
unter Berücksichtigung des "neuen" TV-Entgeltgruppenverzeichnis SH
Seminar zur Eingruppierung und Bezahlung (ehemaliger) Arbeiter*innen unter Berücksichtigung des "neuen" TV-Entgeltgruppenverzeichnis SH und mit ausführlichen Hinweisen zum Winterdienst
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25. November 2025 Kielfreie Plätze0
SeminarPräsenzseminar: Eingruppierung und Bezahlung ehemaliger Arbeiter*innen (mit Hinweisen zum Winterdienst)
unter Berücksichtigung des "neuen" TV-Entgeltgruppenverzeichnis SH
Es gibt zu diesem Thema einen inhaltsgleichen weiteren Termin am 20.01.2026.
Seminar zur Eingruppierung und Bezahlung (ehemaliger) Arbeiter*innen unter Berücksichtigung des "neuen" TV-Entgeltgruppenverzeichnis SH und mit ausführlichen Hinweisen zum Winterdienst
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18. Mai 2021
KAV-InfoStufenzuordnung bei einem Tabellenwechsel
Urteil des BAG vom 18.02.2021 - 6 AZR 702/19 -
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, nach einem Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten mit der Folge, dass die Tätigkeit künftig einer anderen Entgelttabelle als bisher zuzuordnen ist (Tabellenwechsel), sei diese Tätigkeit der Stufe 1 der „neuen“ Tabelle zuzuordnen. Der KAV erhebt jedoch keine Bedenken, wenn Mitglieder im Einzelfall im Falle eines Tabellenwechsels die bisherige Stufe übernehmen.
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06. Januar 2021
KAV-InfoPrüfung von Höhergruppierungsanträgen
Die Anwendung der Tarifautomatik bei der rückwirkenden Feststellung einer höheren Eingruppierung bedarf einer genauen Überprüfung durch den Arbeitgeber, ab wann die höherwertige Tätigkeit auszuüben war, da bei Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung die Tarifautomatik durch die Antragspflicht ausgesetzt wurde.
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28. September 2020
KAV-InfoHöhergruppierung von SuE-Beschäftigten
Die für SuE-Beschäftigte geltende Regelung zur Höhergruppierung in § 17 Abs. 4a.1 TVöD-V bzw. TVöD-B ist in sich abschließend. Damit scheidet ein Rückgriff auf einzelne Regelungen in § 17 Abs. 4 TVöD-V bzw. § 17 TVöD-B aus.
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