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12. Januar 2026
KAV-InfoRentenpaket 2025
Am 1. Januar 2026 ist das sog. Rentenpaket 2025 in Kraft getreten. Es enthält drei Elemente: die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die sogenannte Vollendung der Mütterrente und eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentner*innen.
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10. Dezember 2025
KAV-InfoBundestag beschließt Rentenpaket 2025
Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das sogenannte Rentenpaket der Bundesregierung beschlossen. Damit soll die gesetzliche Rente stabil gehalten werden. Teil des Rentenpakets ist auch eine Regelung, mit der das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für Arbeitnehmer*innen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben wird.
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29. August 2022
KAV-InfoSachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG
Urteil des BAG vom 15.12.2021 - 7 AZR 530/20 -
Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wirkt grundsätzlich uneingeschränkt. Ausnahmen sind nur nach bestimmten vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien möglich. So kann die Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots für die Arbeitsvertragsparteien insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Mit dem Kriterium der „sehr kurzen Dauer“ befasst sich des BAG in seinem Urteil vom 15.12.2021 - 7 AZR 530/20 -.
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30. April 2021
KAV-InfoÄnderungen im Befristungsrecht geplant
Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht Änderungen des allgemeinen Befristungsrechts vor. So soll im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung eingeschränkt und Kettenbefristungen begrenzt werden.
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11. Februar 2021
KAV-InfoSachgrundlose Befristung
Urteil des BAG vom 16.09.2020 - 7 AZR 552/19 -
Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wirkt grundsätzlich uneingeschränkt. Ausnahmen sind nur nach bestimmten vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien möglich. Bei der Bewertung der Kriterien durch die Rechtsprechung besteht, wie eine Entscheidung des BAG vom 16.09.2020 zeigt, ein erhebliches Rechtsrisiko, dass das Vorbeschäftigungsverbot zur Anwendung gelangt mit der Folge, dass die Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der/des Beschäftigten unbefristet fortbesteht.
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