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10. Dezember 2026freie Plätze19
SeminarOnlineseminar: Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze – Arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für die Personalpraxis
Arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für die Personalpraxis
Die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden über die Regelaltersgrenze hinaus gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung – und bringt vielfältige arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen mit sich.
In diesem Onlineseminar lernen Sie die relevanten Rechtsgrundlagen kennen, erfahren, worauf es bei Vertragsgestaltung ankommt, und erhalten Informationen zum Versicherungsstatus von Rentner*innen bei einer Weiterbeschäftigung.
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19. August 2026freie Plätze0
SeminarOnlineseminar: Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze – Arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für die Personalpraxis
Arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte für die Personalpraxis
Es gibt zu diesem Thema einen inhaltsgleichen weiteren Termin am 10.12.2026.
Die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitenden über die Regelaltersgrenze hinaus gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung – und bringt vielfältige arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen mit sich.
In diesem Onlineseminar lernen Sie die relevanten Rechtsgrundlagen kennen, erfahren, worauf es bei Vertragsgestaltung ankommt, und erhalten Informationen zum Versicherungsstatus von Rentner*innen bei einer Weiterbeschäftigung.
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12. August 2022
KAV-InfoBefristungsmöglichkeit nach § 41 Satz 3 SGB VI
Mitbestimmung des Betriebsrats – Beschluss des BAG vom 22.09.2021 - 7 ABR 22/20 -
Mit Beschluss vom 22.09.2021 - 7 ABR 22/20 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers*einer Arbeitnehmerin über eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifliche Altersgrenze hinaus auch dann nach § 99 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn sie auf einer Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Satz 3 SGB VI beruht.
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