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  • 28. November 2023

    KAV-Info

    Hinweisgeberschutzgesetz

    Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten haben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dafür Sorge zu tragen, dass interne Meldestellen eingerichtet und betrieben werden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Mit dieser KAV-Info geben wir Ihnen eine Darstellung der Vorgaben des HinSchG zur Einrichtung einer solchen Meldestelle.
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