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12. Januar 2026
KAV-InfoBeitragspflicht im Übergangsbereich ab 1. Januar 2026
Infolge der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro ändert sich auch der Übergangsbereich (§ 20 SGB IV), der bis zu einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.000 Euro reicht. Zur Berechnung der sich im Übergangsbereich bis auf den Regelanteil abschmelzenden Arbeitgeberbeiträge hat das BMAS für das Jahr 2026 den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (42,3 Prozent) und den sog. Faktor F (0,6619) bekanntgemacht.
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30. Januar 2023
KAV-InfoHinweise zur „Midijob-Regelung“
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben aufgrund der Erhöhung der Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich ihr Gemeinsames Rundschreiben vom 16.08.2022 überarbeitet.
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14. November 2022
KAV-Info„Midijob-Regelung“ ab 1. Januar 2023
Anhebung der Höchstgrenze
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich gem. § 20 Abs. 2 SGB IV wird von monatlich 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben.
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22. August 2022
KAV-InfoHinweise zur geänderten „Midijob-Regelung“ ab 1. Oktober 2022
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ihr bisheriges Rundschreiben vom 21.03.2019 zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich überarbeitet.
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27. September 2019
KAV-InfoBeschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV)
Mit der Einführung des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) zum 1. Juli 2019 hat sich die monatliche obere Entgeltgrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro erhöht. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro zahlen die Arbeitnehmer - wie...
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