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24. Januar 2008
KAV-InfoProbezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD)
Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Aufgrund dieser Fiktion gilt eine Probezeit auch dann als vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist. Wir empfehlen gleichwohl die...
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