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13. Dezember 2024
KAV-InfoBeitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung
Nach Bekanntgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2025 in Höhe von 2,5 Prozent durch das Bundesministerium für Gesundheit ergibt sich für privat versicherte Beschäftigte nunmehr ein Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V ab 1. Januar 2025 von maximal 471,32 Euro. In der KAV-Info A-38-1-2024 vom 17. September 2024 lag noch der seinerzeit von der DKG prognostizierte durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,3 Prozent im Jahr 2025 den Berechnungen des Höchstbetrages zugrunde.
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12. Dezember 2024
KAV-InfoBeitragszuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung
Infolge der Erhöhung des Beitragssatzes der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte beträgt für privat versicherte Beschäftigte der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung nach § 61 Abs. 2 SGB XI ab 1. Januar 2025 99,23 Euro. In der KAV-Info A-38-2-2024 vom 18. September 2024 lag noch der bisherige Beitragssatz zur Pflegeversicherung den Berechnungen des Höchstbetrages zugrunde.
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09. Dezember 2024
KAV-InfoAnpassung der Sachbezugswerte für das Jahr 2025
Wir informieren Sie über die endgültigen Werte für freie Unterkunft und Verpflegung und die Bewertung der Personalunterkünfte im Jahr 2025.
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04. Oktober 2024
KAV-InfoAnpassung der Sachbezugswerte für das Jahr 2025
Wir informieren Sie über die voraussichtlichen Werte für freie Unterkunft und Verpflegung sowie die Bewertung der Personalunterkünfte im Jahr 2025.
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23. September 2024
KAV-InfoVoraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2025
Voraussichtliche Sozialversicherungs-Rechengrößen ab 1. Januar 2025
Aus dem Entwurf einer Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 ergeben sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2025, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV. Die Werte sind noch nicht verbindlich.
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