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Suchbereich: Öffentliche Webseite

Es wurde(n) 34 Dokument(e) gefunden.
  • 17. Juni 2024

    KAV-Info

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    BAG, Urteil vom 22.02.2024 - 6 AZR 126/23 -

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 - 6 AZR 126/23 - festgestellt, dass die Hemmung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, einen Ausgleich für Nachteile zu schaffen, die sich für die Beschäftigten aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ergeben, das während der Elternzeit ruht.
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  • 20. Januar 2023

    KAV-Info

    Gesetz zur Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie

    Am 23. Dezember 2022 wurde das Gesetz zur Umsetzung der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2510) verkündet, es trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Das Gesetz sieht Regelungen zur Pflegezeit/Familienpflegezeit, zur Elternzeit, zum Vaterschaftsurlaub und zur Anrufung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vor.
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  • 08. Oktober 2021

    KAV-Info

    Neuregelungen zur Teilzeitarbeit bei Elternzeit in Kraft

    Neuregelungen ab 1. September 2021

    Seit dem 1. September 2021 gelten Änderungen bei der Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit beträgt nunmehr 32 Wochenstunden.
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  • 05. März 2021

    KAV-Info

    Teilzeitberufsausbildung

    Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dahingehend ergänzt, dass eine Anrechnung der Elternzeit auf die Dauer der Berufsausbildung ermöglicht wird, wenn während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a Berufsbildungsgesetz oder § 27b Handwerksordnung in Teilzeit fortgesetzt wird.
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  • 26. Februar 2021

    KAV-Info

    Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

    Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wird eine neue zulässige Arbeitszeitgrenze von 32 Wochenstunden eingeführt. Mit dieser Regelung werden Eltern erreicht, die während der Elternzeit in höheren Stundenumfängen arbeiten möchten. Außerdem werden die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus im Vergleich zur bisherigen Fassung flexibilisiert und zusätzliche und flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes zur Verfügung gestellt.
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