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09. Januar 2023
KAV-InfoVideoverhandlung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Der Einsatz von Videokonferenztechnik in der gerichtlichen Praxis soll weiter gefördert werden. Eine Neufassung des § 128a ZPO sieht u. a. vor, dass die*der Vorsitzende den Mitgliedern des Spruchkörpers gestatten kann, sich an anderen Orten als dem Sitzungszimmer aufzuhalten und an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Hierzu liegt uns eine von den Präsident*innen aller Landesarbeitsgerichte abgestimmte Stellungnahme vor, die wir Ihnen zur Kenntnis geben.
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