Seminare Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitaufzeichnung und deren Umsetzung in der Praxis

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitaufzeichnung und deren Umsetzung in der Praxis

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Am 13. September 2022 hat das BAG (1 ABR 22/21) – eher beiläufig – entschieden, dass es in Deutschland bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt. Der Arbeitgeber sei bei unionsrechtskonformer Auslegung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Diese Entscheidung kommt einem Paukenschlag gleich! Bislang war allgemein angenommen worden, dass der EuGH in seinem „Stechuhr-Urteil“ vom 14.05.2019 (C-55/18) zwar eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen, begründet habe – die Umsetzung in Deutschland jedoch noch ausstehe.

Während bislang § 16 Abs. 2 ArbZG lediglich bestimmt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen aufzuzeichnen, und lediglich eine Möglichkeit der Erweiterung der Aufzeichnungspflicht durch § 17 Abs. 2 ArbZG gegeben ist, erstreckt sich die Aufzeichnungspflicht aus Sicht des BAG auch auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der Arbeitspausen.

Für die Umsetzung auch in der kommunalen Praxis stellen sich jetzt viele Fragen:

  • Was genau ist aufzuzeichnen?
  • In welcher Weise ist aufzuzeichnen?
  • Wann ist aufzuzeichnen?
  • Durch wen ist aufzuzeichnen?
  • Für wen ist aufzuzeichnen?
  • Welche Ausnahmen von der Erfassungspflicht gibt es?

Maßgeblich stellt sich schließlich auch die Frage, ob die vollumfängliche Aufzeichnungspflicht das Ende moderner Arbeits(zeit)formen wie der Vertrauensarbeit, dem mobile working und dem Homeoffice bedeutet bzw. wie die Erfassung und Dokumentation hier vonstattengehen soll.

Außerdem stellen sich Fragen, wie sich die umfassende Aufzeichnungspflicht auf Arbeitsformen in der „Grauzone“ – etwa das abendliche Lesen und Beantworten dienstlicher E-Mails – auswirkt. Löst dies die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG aus?

Es ist zu erwarten, dass das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung von § 16 Abs. 2 ArbZG und zur Einführung des Mobile Arbeit-Gesetzes durch die Entscheidung des BAG nunmehr beschleunigt werden wird. Denn die vom BAG festgestellte gesetzliche Verpflichtung gilt unmittelbar und ohne Übergangsfristen. Bei Verstoß gegen entsprechende behördliche Anordnungen drohen Bußgelder bis zu dreißigtausend Euro. Arbeitgeber sind also gut beraten, überall dort, wo die o. g. Maßgaben (noch) nicht umgesetzt sind, dies möglichst rasch zu tun.

Dieses 90-minütige Online-Praxisseminar stellt kompakt die Entwicklung, die Hintergründe und den aktuellen Stand der Gesetzgebung dar. Der in der Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfahrene Referent erläutert die arbeitszeit- und arbeitsschutzrechtlichen sowie die vergütungsrechtlichen Folgen der BAG-Entscheidung, die Maßgaben für eine gesetzeskonforme Umsetzung durch den Arbeitgeber sowie die maßgeblichen Fragen der Mitbestimmung.

Zielgruppe

Führungskräfte, Beschäftigte in der Personalabteilung, für Einsteiger*innen und Fortgeschrittene

Technische Voraussetzungen

Wir verwenden für dieses Seminar Cisco Webex. Sie müssen Cisco Webex nicht auf Ihrem Endgerät installieren, sondern erhalten 1-2 Wochen vor dem Onlineseminar einen Link mit Zugangsdaten, über den Sie sich in das System einwählen können. Sie benötigen lediglich eine stabile Internetverbindung.

Eine Kamera ist nicht zwingend erforderlich. Ein Mikrofon ist erforderlich, falls Sie Fragen an den Referenten stellen möchten.

60
Plätze frei!
Seminar:
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitaufzeichnung und deren Umsetzung in der Praxis
Datum:
7. Februar 2023,
09:00 - 10:30 Uhr
Ort:
Onlinekurzseminar

Ein Link mit Zugangsdaten für Cisco Webex wird Ihnen 1-2 Wochen vor dem Onlineseminar per E-Mail zugesendet.
Max. Teilnehmenr:
60 Personen
Kosten:
95 Euro
Die Leistung ist steuerfrei nach § 4 Nr. 22 UStG


  • Referent

    Torsten Herbert

    Geschäftsführer KAV Nordrhein-Westfalen